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   BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88   

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https://dejure.org/1989,7324
BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88 (https://dejure.org/1989,7324)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1989 - 1 D 55.88 (https://dejure.org/1989,7324)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 1 D 55.88 (https://dejure.org/1989,7324)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Bundesbahnhauptsekretärs der Deutschen Bundesbahn aus dem Amt - Begehung eines Dientsvergehens wegen fortgesetzer Untreue - Fortgesetzte Untreue durch Eigenverbrauch von Kassenbeträgen - Soziales und kirchliches Engagement als Milderungsgrund - Vorliegen ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.11.1982 - 1 D 109.81

    Dienstvergehen im Postscheckdienst - Bestehen einer Regelrechtsprechung -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß es für diesen Ausnahmegrund nicht auf eine bestimmte Schuldenlast ankommt, daß vielmehr eine die Existenz des Beamten oder seiner nächsten Angehörigen bedrohende Situation gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>; Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 59.86 - ; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -).
  • BVerwG, 10.02.1988 - 1 D 110.87

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Disziplinarmaß - Disziplinarrechtliche Maßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
    Die Frage, ob und inwieweit der eines schweren Dienstvergehens schuldige Beamte noch Vertrauen verdient, ist allein aufgrund objektiver Maßstäbe zu beantworten und unterliegt ausschließlich disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 -).
  • BVerwG, 08.11.1988 - 1 D 4.88

    Begehung eines Dienstvergehens durch einen Fahrdienstleiter der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
    Die Frage, ob und inwieweit der eines schweren Dienstvergehens schuldige Beamte noch Vertrauen verdient, ist allein aufgrund objektiver Maßstäbe zu beantworten und unterliegt ausschließlich disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 -).
  • BVerwG, 10.02.1987 - 1 D 116.86
    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß es für diesen Ausnahmegrund nicht auf eine bestimmte Schuldenlast ankommt, daß vielmehr eine die Existenz des Beamten oder seiner nächsten Angehörigen bedrohende Situation gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>; Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 59.86 - ; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 1 D 59.86

    Finanzielle Notlage - Ausnahmegrund - Maßnahmemilderung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß es für diesen Ausnahmegrund nicht auf eine bestimmte Schuldenlast ankommt, daß vielmehr eine die Existenz des Beamten oder seiner nächsten Angehörigen bedrohende Situation gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>; Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 59.86 - ; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 116.86 -).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 1 D 72.88

    Höchste Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst - Anerkennung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1989 - 1 D 55.88
    Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Grundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 72.88 -).
  • BVerwG, 17.04.1996 - 1 D 54.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Post - Disziplinarmaßnahme

    An der materiellen Eigennützigkeit dieses Verhaltens ändert das Motiv des Ruhestandsbeamten nichts, die Einzahlungen zum Ausgleich von eingelösten Schecks vorgenommen zu haben, die er aus Gefälligkeit zugunsten des Zeugen K. auf sein Konto ausgestellt hatte (siehe hierzu auch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 55.88 -).
  • BVerwG, 08.06.1989 - 1 D 83.88

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

    Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 40.88 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 55.88 -).
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